In Konfliktsituationen seien sie bis anhin jedoch immer in der Lage gewesen, hinsichtlich der Kinder (zur Hauptsache per E-Mail) zu kommunizieren und in Konfliktsituationen Lösungen zu finden. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Beispiele seien teilweise veraltet oder zeigten eben auf, dass die Parteien schlussendlich eine Lösung gefunden hätten. Somit bestehe auch diesbezüglich kein Grund, die alternierende Obhut zu verweigern. Abgesehen davon halte auch die Vorinstanz fest, dass die im Eheschutzverfahren festgelegte Betreuungsregelung bisher gelebt worden sei und im Grundsatz funktioniert habe.