4.2 In der Berufung vom 3. Juni 2020 und der Berufungsreplik vom 21. Oktober 2020 warf der Kläger der Vorinstanz in erster Linie vor, sie habe seinen Betreuungsanteil falsch berechnet. Bei richtiger Betrachtungsweise betrage dieser Anteil 35,77 %, womit der von der Vorinstanz geforderte 1/3 der Betreuungszeit ohne Weiteres erfüllt sei. Ausserdem würden die Parteien "bezüglich der Kommunikation sicherlich Verbesserungspotential aufweisen". In Konfliktsituationen seien sie bis anhin jedoch immer in der Lage gewesen, hinsichtlich der Kinder (zur Hauptsache per E-Mail) zu kommunizieren und in Konfliktsituationen Lösungen zu finden.