__therapiekosten von E.________, die Abspracheschwierigkeiten bei der Wahl von Therapien oder die Freizeitgestaltung der Kinder) gegangen sei. Diese Konflikte beträfen einen Grossteil der Kinderbelange, wobei die Parteien teilweise sogar die Kinder selber in den Konflikt einbezogen hätten. Der Kläger bringe zwar vor, die Parteien würden sich überlegen, externe Hilfe beizuziehen, welche ihnen in solchen Situationen behilflich sein solle. Dieses Vorgehen sei sicherlich begrüssenswert und im Rahmen der Wahrnehmung der gemeinsamen elterlichen Sorge angezeigt. Es mute aber seltsam an, dass der Kläger dies erst an der Seite 19/67