Offenkundig habe der Kläger gar kein Interesse daran, auf andere Art als per E-Mail mit der Beklagten in Kontakt zu treten und über Kinderbelange in direktem Gespräch unter vier Augen zu diskutieren. Nach Darstellung der Parteien hätten sie am Ende zwar immer eine Lösung finden können. Die Beklagte habe dazu jedoch ausgeführt, dass dies nur möglich gewesen sei, wenn sie – zum Wohl der beiden Kinder – jeweils nachgegeben habe, was der Kläger nicht bestritten habe.