4.1.3 Im Weiteren seien zwar beide Parteien erziehungsfähig. Gegen eine alternierende Obhut spreche jedoch ihre mangelnde Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit. Sie würden nach ihrer übereinstimmenden Darstellung lediglich per E-Mail kommunizieren und der Kläger verweigere – ausser im Notfall – Telefongespräche mit der Beklagten. Die von den Parteien geführten E-Mail-Konversationen würden zudem zeigen, dass sie nicht in einem persönlichen Austausch stünden, selbst wenn ein mündlicher direkter Dialog unter den Eltern für das Kindeswohl wichtig wäre.