Unter diesen Umständen könne von alternierender Obhut nicht die Rede sein. Zudem sei fraglich, ob der Kläger unter den gegebenen Umständen tatsächlich genügend regelmässigen und intensiven Kontakt mit den Kindern pflegen könne, damit seine Mitsprache bei alltäglichen Angelegenheiten der Kinder mit Blick auf die alternierende Obhut sinnvoll erscheine.