Nach der Praxis des Kantonsgerichts Zug könne dabei erst dann von alternierender Obhut gesprochen werden, wenn beide Elternteile die Kinder je mindestens im Umfang von 1/3 betreuen würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall, betrage doch der Betreuungsanteil des Klägers höchstens 30 %, während die Beklagte rund 70 % der Betreuungsleistung erbringe. Unter diesen Umständen könne von alternierender Obhut nicht die Rede sein.