4.1.2 Damit die alternierende Obhut angeordnet werden könne, sei als erstes Kriterium erforderlich, dass beide Elternteile das Kind in zeitlich grösserem Ausmass betreuen würden als bei einem üblichen Wochenendbesuchsrecht. Wenn die konkrete Regelung die Betreuung und Erziehung des Kindes durch beide Eltern zu mehr oder weniger gleichen Teilen vorsehe, sei in der Regel alternierende Obhut festzulegen. Nach der Praxis des Kantonsgerichts Zug könne dabei erst dann von alternierender Obhut gesprochen werden, wenn beide Elternteile die Kinder je mindestens im Umfang von 1/3 betreuen würden.