alternierende Obhut – anders als die gemeinsame elterliche Sorge – auch nicht als Regelfall bzw. Grundmodell dienen, von dem nur ausnahmsweise abgewichen werden könnte. Vielmehr sei im Zusammenhang mit der Betreuungsregelung stets die im Einzelfall dem Kindeswohl am besten entsprechende Regelung zu treffen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. A. 2018, Rz. 17.112 ff.; BGE 142 III 612 E. 4.2 f.).