Die Bedeutung der Obhut reduziere sich nach dem per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerecht auf die "faktische Obhut", d.h. auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1). Das Gericht habe stets zu prüfen, ob eine alternierende Obhut dem Kindeswohl am besten entspreche, auch wenn ein entsprechender Antrag fehle oder sich ein Elternteil der alternierenden Obhut widersetze. Der Entscheid über eine alternierende Obhut sei mit Blick auf alle Umstände des Einzelfalls zu treffen. Daher dürfe die Seite 18/67