4. Nach wie vor streitig ist die Obhut über die Kinder, welche die Vorinstanz der Mutter zugeteilt hat (act. 68 Dispositiv-Ziff. 2.1 Abs. 2). 4.1 Die diesbezüglichen Erwägungen des Kantonsgerichts lassen sich wie folgt zusammenfassen (act. 69 E. 5):