Die Vorinstanz folgte in diesem Punkt den übereinstimmenden Anträgen der Parteien. Sie verwies auf die einschlägige Lehre und Rechtsprechung und konstatierte zwar einen anhaltenden Konflikt zwischen den Eltern, der ihre Kommunikation und Entscheidfindung in Kinderbelangen einschränke (vgl. hinten E. 4.1.3 f.). Im Ergebnis erachtete sie diesen Konflikt jedoch mit zutreffender Begründung nicht als derart schwerwiegend, dass er die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil alleine rechtfertigen würde (vgl. act. 69 E. 4). Diesbezüglich ist der erstinstanzliche Entscheid ohne Weiteres zu bestätigen.