3. Der Kläger verlangt zwar die vollumfängliche Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2.1 des angefochtenen Entscheids, beantragt diesbezüglich aber lediglich eine Abänderung von Abs. 2, der die Obhut betrifft. Den Entscheid, die Kinder E.________ und F.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen (Abs. 1), hat er – ebenso wie die Beklagte – nicht angefochten.