Abgesehen vom nachehelichen Unterhalt (Ziff. 3 des Rechtsmittelbegehrens), für den die Verhandlungsmaxime gilt, sind demnach die von der Beklagten gestellten Anträge grundsätzlich zulässig, weshalb darauf einzutreten ist. Im Ergebnis spielen sie – wie nachfolgend darzulegen ist – allerdings keine Rolle.