2.3 In der Berufungsantwort beantragte die Beklagte, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. An diesem Begehren hielt sie auch in der Berufungsduplik fest, stellte aber ihrerseits Anträge auf eine Abänderung der Dispositiv-Ziff. 2.5 und 3 des angefochtenen Entscheids, wobei sie ihre diesbezüglichen Begehren in der abschliessenden Stellungnahme vom 30. März 2022 noch modifizierte (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4.2, 4.7 und 4.14).