Da vorliegend Kinder- und Ehegattenunterhalt nach der zweistufigen Methode zu berechnen sind, besteht insofern eine Interdependenz von Kinder- und Ehegattenunterhalt, als das Gesamteinkommen der Ehegatten bzw. Eltern zu ermitteln und dem jeweiligen Bedarf aller Familienmitglieder gegenüberzustellen ist, welcher nach einem bestimmten Schlüssel aus der Verteilung der vorhandenen Mittel gedeckt wird (vgl. hinten E. 5-7). Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse sind mithin auch für den im gleichen Entscheid beurteilten ehelichen oder nachehelichen