2.2 Für den im Rahmen des Scheidungsverfahrens festzusetzenden nachehelichen Unterhalt gelten grundsätzlich die Dispositions- und die Verhandlungsmaxime (Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO). Wird der eheliche Unterhalt im Rahmen eines Eheschutzverfahrens oder vorsorglicher Massnahmen geltend gemacht, unterliegt er zwar ebenfalls der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO); für die Sachverhaltsfeststellung gilt aber die Seite 16/67 Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 sowie Art. 276 Abs. 1 ZPO), freilich im Sinn der beschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime.