4.16 Zur Eingabe der Beklagten vom 29. April 2022 reichte der Kläger am 19. Mai 2022 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein (act. 138), zu der sich die Beklagte mit Eingabe vom 23. Juni 2022 äusserte (act. 141). 4.17 Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Die Dispositiv-Ziff. 1, 2.3, 4.2, 5, 6 und 7 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 29. April 2020 sind in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich diesbezüglich weitere Erörterungen erübrigen.