Mit Eingabe vom 30. März 2022 stellte die Beklagte ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 130). In einer weiteren Eingabe vom selben Tag modifizierte sie zudem ihre Anträge im Massnahmeverfahren (act. 131). 4.15 In der Folge nahmen beide Parteien das ihnen zustehende Replikrecht wahr, wobei sie in ihren Eingaben vom 29. April 2022 (act. 133 [Beklagte]) und vom 2. Mai 2022 (act. 134 und 135 [Kläger]) je an ihren Standpunkten festhielten.