Daraufhin reichte die Beklagte am 26. Januar 2022 einen notariell beglaubigten Erbteilungsund Darlehensvertrag vom 14. Dezember 2021 im Nachlass ihres Vaters H.________ sel. ein (act. 125/43; nachfolgend: Erbteilungs- und Darlehensvertrag). Erläuternd hielt die Beklagte fest, dass in diesem Vertrag für die Liegenschaft in G.________ aufgrund einer aktuellen Schätzung ein Verkehrswert von CHF 2'240'000.00 eingesetzt worden sei. Ihr Erbteil belaufe sich auf CHF 428'720.00; in eben dieser Höhe habe sie ihrer Mutter ein Darlehen zu einem Zinssatz von 1 % pro Jahr gewährt (act. 142).