In einer separaten Eingabe vom selben Tag nahm die Beklagte ausserdem zum Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen Stellung und beantragte im Wesentlichen, die Begehren des Klägers seien abzuweisen. Gleichzeitig stellte aber auch sie einen Antrag auf Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3.1 des Entscheids vom 2. Oktober 2015 (Verfahren ES 2015 413) und verlangte, dass der Kläger mit Wirkung ab 2. Februar 2021 zu verpflichten sei, monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 3'181.75 (CHF 1'499.40 für E.________ und CHF 1'307.60 für F.___