4.6 In einer weiteren Eingabe vom 2. Februar 2021 stellte der Kläger zudem ein Gesuch um Erlass "vorsorgliche[r] Massnahmen im Rahmen des Berufungsverfahrens für die Scheidungsnebenfolgen". Darin beantragte er, die Dispositiv-Ziff. 2.1 und 2.2 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 2. Oktober 2015 (Verfahren ES 2015 413; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2) seien abzuändern. Namentlich sei die Regelung der Obhut – insbesondere die dem Kläger zu gewährende Betreuungszeit – an die in der Hauptsache neu gestellten Begehren (act. 90) anzupassen. Im Weiteren sei auch die Dispositiv-Ziff.