Diese Beiträge seien für E.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auf CHF 130.00, ab 1. August 2025 auf CHF 174.00 und ab 1. September 2028 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auf CHF 230.00 festzusetzen; für F.________ seien die Beiträge ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auf CHF 106.00 und ab Erreichen des 10. Altersjahres bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auf CHF 134.00 festzulegen. Im Übrigen hielt der Kläger an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest (act. 90).