Darin änderte er sein Rechtsmittelbegehren und verlangte eine Ausdehnung seiner Betreuungszeit, d.h. (neu) wöchentlich von Mittwoch, 12.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie zusätzlich jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Zugleich beantragte er primär, die Beklagte sei zu verpflichten, Beiträge an den Barunterhalt der Kinder zu bezahlen. Diese Beiträge seien für E.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auf CHF 130.00, ab 1. August 2025 auf CHF 174.00 und ab 1. September 2028 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auf CHF 230.00 festzusetzen;