4.3 In der Berufungsreplik vom 21. Oktober 2020 hielt der Kläger an dem in der Berufung gestellten Rechtsbegehren fest (act. 82). 4.4 Mit Noveneingabe vom 14. Januar 2021 (Aufgabedatum) teilte der Kläger mit, dass der Vater der Beklagten, der Eigentümer einer Liegenschaft (GS-Nr. ________, Gemeinde ________; nachfolgend: Liegenschaft in G.________) gewesen sei, in der Nacht vom tt. auf den tt.mm.jjjj verstorben sei. Dessen gesetzliche Erben seien einzig die Beklagte und deren Mutter. Gestützt auf Art. 457 und Art. 462 Ziff. 1 ZGB betrage der gesetzliche Erbteil der Beklagten Seite 13/67