Im Weiteren beantragte er, die von ihm geschuldeten Barunterhaltsbeiträge für E.________ und für F.________ seien auf CHF 924.00 bzw. CHF 917.00 herabzusetzen (je bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung; für F.________ ab Erreichen des 10. Altersjahres). Zudem sei festzustellen, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei. Schliesslich sei der Antrag der Beklagten auf Bezahlung von CHF 26'000.00 abzuweisen (act. 75). 4.2 In der Berufungsantwort vom 30. Juli 2020 stellte die Beklagte demgegenüber Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids (act. 79).