4.1 Dagegen reichte der Kläger mit Eingabe vom 3. Juni 2020 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung ein und beantragte die Aufhebung und Abänderung der Dispositiv- Ziff. 2.1, 2.2, 2.4, 2.5, 3, 4.1, 8 und 9 des erstinstanzlichen Entscheids. Dabei verlangte er im Wesentlichen, dass die Kinder unter die gemeinsame Obhut mit wechselnder Betreuung zu stellen und ihm wöchentlich von Donnerstag, 12.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zur Betreuung zu überlassen seien. Im Weiteren beantragte er, die von ihm geschuldeten Barunterhaltsbeiträge für E.______