4.2 Im Übrigen wird jeder Partei zu Eigentum zugewiesen, was sich in ihrem Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet. Damit sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt. 5. Die ________ wird gestützt auf Art. 122 ZGB / Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen, vom Vorsorgekonto, lautend auf A.________ (Versicherten-Nr. ________), den Betrag von CHF 35'785.80 zuzüglich Zins ab dem 2. August 2017 auf das Vorsorgekonto (Versicherungs-Nr. ________), lautend auf C.________, bei der ________ zu überweisen. Seite 12/67