3. Der Kläger wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, der Beklagten mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis zum 31. August 2022 einen monatlichen, nicht indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 500.00 und ab dem 1. September 2022 bis zum 31. Juli 2025 einen monatlichen, nicht indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 434.00 zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats. 4.1 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 165 Abs. 2 ZGB CHF 26'800.00 zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids.