Die Betreuungszeiten während den Feiertagen und Ferien gehen der allgemeinen wöchentlichen bzw. zweiwöchentlichen Betreuungsregelung vor. Die Ferien können ohne gegenseitiges Einverständnis nicht auf die vorstehend geregelten Feiertage des anderen Elternteils gelegt werden. Andere Vereinbarungen der Eltern bleiben vorbehalten. Seite 11/67 2.3 Die mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 2. Oktober 2015 (ES 2015 413) errichteten Beistandschaften für die Kinder E.________ und F.________ werden aufgehoben.