Die Pensionskasse (bei welcher der Kläger aktuell versichert ist), sei gestützt auf Art. 122 ZGB/ Art. 280 Abs. 2 ZPO anzuweisen, vom Vorsorgekonto lautend auf den Kläger den Betrag von CHF 35'788.35 zuzüglich Zins ab 2. August 2017 auf das Vorsorgekonto (Versicherungs- Nr. ________), lautend auf C.________, bei der ________ zu überweisen. 8. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten den Betrag von CHF 26'800.00 zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils.