6. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis am 31. August 2028 CHF 805.40 pro Monat als nachehelichen Unterhalt zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats. 7. Die während der Ehe geäufneten Alters-, Vorsorge- und Freizügigkeitsguthaben seien gestützt auf Art. 122 ZGB i.V.m. Art. 280 ZPO, berechnet per 2. August 2017 (Datum Rechtshängigkeit der Scheidungsklage), hälftig zu teilen.