5. Es sei der Kläger zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Unterhalt der Kinder E.________ und F.________ mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung einen monatlichen Beitrag zuzüglich Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats. Der Unterhalt sei je Kind wie folgt aufzuschlüsseln: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Erfüllung des 10. Altersjahres: – Bar-Unterhalt von CHF 1'200.00; – zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 300.00.