Die Kinderübergabe erfolgt vor dem Haus des Klägers, wenn die Kinder zum Vater gehen und vor dem Haus der Beklagten, wenn sie der Mutter übergeben werden. Die Kinderübergabe erfolgt, wenn möglich, durch den Vater oder durch die Mutter persönlich. 3. Die mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 für die Kinder errichtete Beistandschaft sei aufzuheben. 4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten seien der Beklagten anzurechnen. Seite 9/67