Die Obhut über die beiden Kinder sei der Mutter (Beklagten) zu belassen. Der Kläger sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder wie folgt zu betreuen bzw. zum Besuch zu empfangen: – jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; – wöchentlich von Donnerstag, 17.00 Uhr, bis Freitag, 12.00 Uhr (bzw. nach Schulschluss), wobei diese Regelung auch während der Schulferien gelten soll; – folgt darauf das Betreuungswochenende des Vaters, so dauert der Besuch von Donnerstag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;