8. Weiter sei der Kläger zu verpflichten, an den Barunterhalt der gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Kinder-, Ausbildungs- bzw. Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten jeden Monats, wie folgt: Für E.________: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils: CHF 771.00 ab Erreichen des 10. Altersjahres bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung: CHF 899.00