5. Die mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 für die Kinder errichtete Beistandschaft sei aufzuheben. 6. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten seien den Parteien je zur Hälfte anzurechnen. 7. Die Eltern seien zu verpflichten, diejenigen Kosten für die Kinder zu tragen, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen. Die Beklagte sei zudem zu verpflichten, die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Krankenkassenprämien, Alltagsbekleidung, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Kommunikation etc.) zu bezahlen.