Können sich die Parteien über die Ferien und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu, der Beklagten dagegen in Jahren mit ungerader Jahreszahl. – Im Grundsatz sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Betreuung so koordiniert wird, dass der aktuell betreuende Elternteil die Kinder zum anderen Elternteil bringt, ausser während des Schulbetriebs, wenn der Kläger die Kinder am Mittag vor dem Schulgebäude in Empfang nimmt.