– Jede Partei sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder während drei Wochen Ferien auf eigene Kosten in den Urlaub zu nehmen. Die Eltern seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung der Ferien jeweils drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sich die Parteien über die Ferien und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu, der Beklagten dagegen in Jahren mit ungerader Jahreszahl. –