4. Die Eltern seien zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder wie folgt zu betreuen: – Vom Kläger wöchentlich von Donnerstag, 12.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. – In den übrigen Zeiten werden die Kinder von der Beklagten betreut. – Der Kläger sei zudem zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder in Jahren mit ungerader Jahreszahl zu Weihnachten (24. bis und mit 26. Dezember) und in Jahren mit gerader Jahreszahl zu Ostern zu betreuen. Seite 7/67