2. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 (Verfahren ES 2015 413) hielt die Einzelrichterin am Kantonsgericht fest, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Zeit aufzuheben. Im Weiteren wurden E.________ und F.________ unter die Obhut der Beklagten gestellt und dem Kläger ein ausgedehntes Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt (Dispositiv-Ziff. 2.1 und 2.2). Zusätzlich wurde für die beiden Kinder eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (Dispositiv-Ziff. 2.3). Der Kläger wurde ausserdem verpflichtet, an den Unterhalt der Beklagten sowie der beiden Kinder Seite 6/67