3. Der Kläger wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, der Beklagten mit Wirkung ab 01.01.2021 bis zum 31.08.2025 einen monatlichen, nicht indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'149.95 und ab dem 01.09.2025 bis zum 31.08.2028 einen monatlichen, nicht indexierten Unterhaltsbeitrag von CHF 565.95 zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats." 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7% MWST zulasten des Berufungsklägers. Sachverhalt