Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten mit Wirkung ab dem 01.01.2021 an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatliche Barunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Familienzulagen wie folgt zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats: – ab dem 01.01.2021 bis am 31.08.2022: CHF 1'274.95 für E.________ und CHF 1'121.35 für F.________