"2.1 Abs. 2: Den Parteien wird die geteilte (alternierende) Obhut für die Kinder zugeteilt. 2.2 Abs. 1: Der Vater betreut die Kinder wöchentlich von Donnerstag, 12.00 Uhr bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr. Seite 5/67 2.5