1. Die Berufung bzw. die in der Berufungsschrift vom 03.06.2020, in der Berufungsreplik vom 21.10.2020 und in den Eingaben vom 27.01.2021 und 14.03.2022 gestellten Rechtsbegehren des Berufungsklägers seien vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 29. April 2020 (A1 2017 49) sei vollumfänglich zu bestätigen, jedoch unter Berücksichtigung der nachfolgenden (angepassten) Anträge für die Zeit ab 01.01.2021: 2. Im Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 29. April 2020 seien die Ziffern 2.1 Abs. 2, 2.2 Abs. 1, 2.5 und 3 wie folgt zu ändern: