3. Subeventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 2.1, 2.2, 2.4, 2.5, 3, 4.1, 8 und 9 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 29. April 2020 aufzuheben und in diesen Punkten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) inklusive Neuverteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zulasten der Berufungsbeklagten. Beklagte und Berufungsbeklagte