2.5 Der Kläger wird verpflichtet, an den Barunterhalt der gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich die Hälfte allfälliger Kinder-, Ausbildungs- bzw. Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den ersten jeden Monats, wie folgt: Für E.________: ab Rechtskraft des Scheidungsurteils: CHF 172.00; ab 01. August 2025 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: CHF 200.00;