Die Beklagte wird verpflichtet, die Krankenkassenprämien für E.________ und F.________ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. 4.1 Der Antrag der Beklagten auf Bezahlung von CHF 26'800.00 durch den Kläger wird abgewiesen." 2. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 2.1, 2.2, 2.4, 2.5, 3, 4.1, 8 und 9 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 29. April 2020 aufzuheben und wie folgt zu ändern: Seite 4/67 "[2.1-2.4 wie im Hauptbegehren]