Die Betreuungszeiten während den Feiertagen und Ferien gehen der allgemeinen wöchentlichen bzw. zweiwöchentlichen Betreuungsregelung vor. Die Ferien können ohne gegenseitiges Einverständnis nicht auf die vorstehend geregelten Feiertage des anderen Elternteils gelegt werden. Andere Vereinbarungen der Eltern bleiben vorbehalten. 2.4 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden den Parteien je zur Hälfte angerechnet.