Mutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl die eigenen drei Ferienwochen mit den Kindern bestimmen, während der jeweils andere Elternteil anschliessend aus der übrigen Zeit seine eigenen drei Ferienwochen mit den Kindern wählen kann. Das Wahlrecht ist spätestens drei Monate im Voraus auszuüben, ansonsten es auf den anderen Elternteil übergeht.